Die Abtrennung einer Folgesache aus dem Scheidungsverbund ist möglich, wenn seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags mehr als zwei Jahre (hier zwei Jahre neun Monate) verstrichen sind und durch die Verzögerung des Scheidungsausspruchs eine unzumutbare Härte einträte. Das Vorliegen einer unzumutbaren Härte ist im Rahmen einer umfassenden Abwägung der persönlichen und wirtschaftlichen Interessen beider Ehegatten, bei der auch verfahrensbezogene Aspekte einzubeziehen sind, festzustellen.

(Leitsatz der Red.)

OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.6.2016 – 18 UF 51/16 (AG Reutlingen)

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