Auch außerhalb einer Inseminationsbehandlung kann es genau dieselben guten Gründe geben, Vaterschaftsanerkennungs- und Sorgeerklärungen bereits vor der Zeugung des Kindes abzugeben. Man stelle sich nur das in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebende Paar vor, das sich entschließt, Kinder in die Welt zu setzen und die bis dahin geübte Praxis der Verhütung aufzugeben. Selbstverständlich haben auch hier verantwortungsbewusste (zukünftige) Eltern dieselben Interessen wie diejenigen, die dasselbe Ziel über eine künstliche Befruchtung erreichen wollen. Insbesondere der Vergleich mit der quasi-homologen Insemination zeigt, dass die Interessen in beiden Fällen gleich gelagert sind. Es ist deshalb auch in diesen Fällen kein Grund ersichtlich, eine frühzeitige Anerkennung der Vaterschaft/Sorgeerklärung vor der Zeugung nicht zuzulassen. Allerdings ist die zeitliche Komponente der Erklärungen hier nicht durch die Inseminationsbehandlung vorgegeben, sondern muss in der Erklärung selbst begründet werden: So könnte die Erklärung auf solche Kinder beschränkt werden, die aus einer Schwangerschaft der Frau hervorgehen, die innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach Abgabe der Erklärungen begonnen hat. Nur in Missbrauchsfällen ist den Erklärungen die Anerkennung zu versagen.

Autor: Prof. Dr. Oswald van de Loo , Notar, Dresden

FF 2/2016, S. 62 - 64

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