Abschließend bleibt anzumerken, dass in rechtspolitischer Hinsicht das Abstammungsrecht zunehmend reformbedürftig erscheint. Nach der Einführung einer "Umgangsvaterschaft"[59] in § 1686a BGB als Subsystem zur rechtlichen Elternschaft erscheint es auch dahingehend reformbedürftig, dass eingetragene Lebenspartnerschaften keine abstammungsrechtliche Möglichkeit zur Begründung einer rechtlichen Elternschaft haben. Unabhängig von politischen Auseinandersetzungen um den Schutz von Ehe und Familie sollte doch das folgende Argument für eine abstammungsrechtliche Lösung verfangen: In einer tatsächlich gelebten und rechtlich zulässigen Familienkonstellation sollte der Gesetzgeber die rechtliche Absicherung der gegenseitigen Verantwortungsübernahme de lege ferenda stets ermöglichen. Es dürfte doch immer im Sinne des Kindes sein, wenn ihm zwei Personen, welche die Elternrolle tatsächlich übernommen haben, auch als rechtlich dazu Verpflichtete gegenüberstehen. Der Gesetzgeber scheint die Reformbedürftigkeit des Abstammungsrechts nunmehr auch erkannt zu haben.[60]

Autor: Dr. jur. Fritz Osthold , Rechtsanwalt, Pinneberg

FF 2/2016, S. 53 - 61

[59] So etwa Helms, Reformbedarf im Abstammungsrecht, in: Coester-Waltjen/Lipp/Schumann/Veit (Hrsg.), Reformbedarf im nichtehelichen Eltern-Kind-Verhältnis, S. 77, 88 f. So auch Schwonberg, ZfF 2012, 87, 90.
[60] So hat das BMJV nun einen Arbeitskreis gebildet, der die Reformbedürftigkeit des Abstammungsrechts eruieren soll. Dazu gehört auch die Frage, inwieweit es Regelungen für gleichgeschlechtliche Partner geben könnte. Vgl. dazu Pressemitteilung des BMJV vom 9.2.2015, abrufbar unter bmjv.de.

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