▪ | Eheschließung: Juli 1971 (3 erwachsene Kinder) |
▪ | Trennung: August 2000 |
▪ | Lebensgefährtin: seit 2001 |
▪ | Lottogewinn, zusammen mit Lebensgefährtin knapp 1 Mio. EUR: November 2008 |
▪ | Rechtshängigkeit: 31.1.2009 |
▪ | Ehescheidung: 23.10.2009 |
Der BGH stellt fest: Lottogewinn kein privilegiertes Anfangsvermögen; § 1374 Abs. 2 BGB ist nicht analog anzuwenden.
Der Lottogewinn ist mit einer Erbschaft oder Schenkung nicht vergleichbar, da keine persönliche Beziehung besteht.
Der BGH hat § 1381 BGB verneint. Alleine eine längere Trennungszeit der Ehegatten im Zeitpunkt des Vermögenserwerbs begründet noch keine unbillige Härte der Ausgleichspflicht. Der erzielte Vermögenszuwachs durch den Lottogewinn hat zwar keine innere Beziehung zur ehelichen Lebensgemeinschaft, ist aber deshalb unerheblich, weil die Art des Vermögenserwerbs nicht maßgeblich ist.
Auch eine Gesamtschau dieser beiden Umstände führt nicht zur Annahme einer groben Unbilligkeit, zumal die Ehe der Beteiligten bei der Trennung bereits 29 Jahre bestand und aus der Ehe drei Kinder hervorgegangen sind. Hätte das Ehepaar sich vorher zu einem Scheidungsverfahren oder zu einem vorgezogenen Zugewinnausgleich entschlossen, wäre der Lottogewinn in keinem Fall zum Tragen gekommen.
Bei einer Errungenschaftsgemeinschaft und auch beim Deutsch-Französischen Wahlgüterstand wäre der Lottogewinn nicht in den Zugewinn hineingefallen.
Auch in dieser Entscheidung hatten wir eine sehr lange Trennungszeit von acht Jahren. Dem stand eine Ehezeit von 29 Jahren gegenüber. Erst unmittelbar nach dem Lottogewinn hatte der Ehemann den Antrag auf Ehescheidung eingereicht, da war es aber im Grunde genommen schon zu spät.
Nach Wortlaut und Zweck dient die Vorschrift aber nicht der Korrektur systemimmanenter Unbilligkeiten, die durch die Anwendung des schematischen Zugewinnausgleichs entstehen können, sondern allein der Einzelfallgerechtigkeit.[35] Grundsätzlich ist die Vorschrift eng auszulegen. Grobe Unbilligkeit wird nicht definiert.
Die Kriterien des § 1381 Abs. 2 dienen nur als Typologisierung von Beispielfällen nach herrschender Meinung in absoluten Ausnahmefällen, in denen das rechnerische Ausgleichsergebnis dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspricht.[36]
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