In dem Vorentwurf zum Bürgerlichen Gesetzbuch wird das Erlöschen des Unterhaltsanspruchs damit begründet, dass durch die Eingehung der neuen Ehe "eine Ausgleichung des Schadens (stattgefunden hat), welcher dadurch entstanden war, dass durch die Scheidung dem unschuldigen Gatten die Ehe als Quelle der Lebensversorgung entzogen worden" ist.[10] Anders ausgedrückt wurde dem berechtigten Ehegatten mit der Wiederheirat "eine neue Quelle der Lebensversorgung eröffnet".[11] "Unter diesen Umständen", so die Motive zu dem Entwurf,[12] ist "die Fortdauer der Unterhaltsverpflichtung des schuldigen Ehegatten durch Rücksichten der Billigkeit und des öffentlichen Interesses nicht geboten". Das Preußische Allgemeine Landrecht kannte einen solchen Erlöschenstatbestand demgegenüber ersichtlich nicht, weil es den Anspruch auf "Verpflegungsgelder von dem Bedürfnisse nicht abhängig" gemacht "und wie einen gewöhnlichen als Surrogat der Abfindung dienenden Anspruch auf Entschädigung für das entzogene Erbrecht behandelt“ hat.[13]"
Anlässlich der mit dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz zum 1. Januar 2008 erfolgten ersatzlosen Streichung der in § 1586a Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. genannten Betreuungsanschlussunterhaltsansprüche hat der Gesetzgeber ausgeführt, dass sich der unterhaltsbedüftige Ehegatte mit der Eingehung einer neuen Ehe endgültig von der aus der früheren, geschiedenen Ehe abgeleiteten nachehelichen Solidarität löse.[14] Hiermit geht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einher, wonach eine neue Ehe des Unterhaltsberechtigten stets zur endgültigen Auflösung der nachehelichen Solidarität führe; für ein Wiederaufleben anderer Tatbestände fehle es an einer Legitimation, während ein Wiederaufleben des Betreuungsunterhalts auf das schutzwürdige Interesse der gemeinsamen Kinder zurückzuführen sei.[15]
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