Das Bürgerliche Gesetzbuch vom 18. August 1896[5] enthielt bereits in § 1581 Satz 1 die Regelung, dass die Unterhaltspflicht mit der Wiederverheiratung des Berechtigten erlischt. Mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet vom 6. Juli 1938[6] (EheG) wurde diese Regelung in § 75 und nach dem Zweiten Weltkrieg mit Gesetz Nr. 16 des Alliierten Kontrollrats über die Ehe vom 20. Februar 1946[7] (EheG 1946) in dessen § 67 wortgleich übernommen. Mit dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976[8] fand die genannte Regelung in § 1586 Abs. 1 BGB ihre endgültige Wirkungsstätte. In § 1586a Abs. 1 BGB regelte der Gesetzgeber nunmehr, dass der Unterhaltsberechtigte im Falle der Auflösung der neu eingegangenen Ehe von dem früheren Ehegatten Unterhalt nach § 1570 BGB verlangen kann, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe zu pflegen oder zu erziehen hat. Nach der bis Ende 2007 geltenden Fassung konnte der Unterhaltsberechtigte gemäß § 1586a Abs. 1 Satz 2 BGB zudem "Betreuungsanschlussunterhaltsansprüche"[9] aus §§ 1571 bis 1573 und § 1575 BGB für den Fall verlangen, dass die Pflege oder Erziehung beendet ist.

[5] RGBl S. 195.
[6] RGBl I, S. 807.
[7] ABl KR 77, 294.
[8] BGBl I, S. 1421.
[9] BT-Drucks 16/1830, S. 22.

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