Eine wichtige Entscheidung des Kammergerichts vom 8.5.2012, die erst im Berichtszeitraum veröffentlicht wurde,[1] setzt die jüngere BGH-Rechtsprechung um. Zwischen einem Zahnarzt und seiner als Sprechstundenhilfe angestellten Ehefrau kann nunmehr eine Ehegatteninnengesellschaft bestehen (Abweichung von einer BGH-Entscheidung vom 29.1.1986,[2] die als überholt angesehen werden kann). Entscheidend ist der objektive Drittvergleich der Arbeitsbedingungen. Das Kammergericht stellt im Anschluss an BGH FamRZ 2006, 607 nochmals klar, dass zwischen dem Anspruch aus einer konkludenten Ehegatteninnengesellschaft und dem Zugewinnausgleichsanspruch immer und ohne jede Ausnahme ein Konkurrenzverhältnis besteht. Keiner von beiden schließt den anderen Anspruch aus. Sie können nebeneinander geltend gemacht werden. Aus anwaltlicher Sicht ist allerdings darauf zu achten, dass der Anspruch aus der Innengesellschaft Rechnungsposten beim Zugewinnausgleich ist und seine Geltendmachung das rechnerische Ergebnis meistens nicht verändert.[3] Ist der Innengesellschaftsanspruch im Einzelfall leichter durchzusetzen, kann sich seine Geltendmachung unter taktischen Aspekten gleichwohl empfehlen.[4]

Die Entscheidung enthält wichtige Hinweise zum Auskunftsanspruch bei konkludenter Ehegatteninnengesellschaft.

[1] KG FamRZ 2013, 787; NotBZ 2013, 384.
[3] Haußleiter/Schulz, Kap. 5, Rn 306 ff.
[4] "Vorzeitiger selektiver Zugewinnausgleich", vgl. Herr, Nebengüterrecht, Rn 522 ff.

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