1. Ausbildungsunterhalt

Das unterhaltsberechtigte Kind verliert den Ausbildungsunterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern nicht schon dann, wenn es ihm aufgrund eines notenschwachen Schulabschlusses erst nach drei Jahren vorgeschalteter Berufsorientierungspraktika und ungelernter Aushilfstätigkeiten gelingt, einen Ausbildungsplatz zu erlangen.[23]

[23] BGH, Beschl. v. 3.7.2013 – XII ZB 220/12, FF 201, 399 (m. Anm. Schick) = FamRZ 2013, 1375 (m. Anm. Viefhues, S. 1475).

2. Mehrbedarf

Die Kosten für den sachlich begründeten längerfristigen Besuch von Förderunterricht bei einem privaten Lehrinstitut (hier: Therapie einer Lese-Rechtschreib-Schwäche) können im Einzelfall unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf begründen. Für den Mehrbedarf eines minderjährigen Kindes haben grundsätzlich beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen nach § 1603 Abs. 1 BGB aufzukommen, sodass von den beiderseitigen Einkünften generell der angemessene Selbstbehalt abzuziehen ist.[24]

[24] BGH, Beschl. v. 10.7.2013 – XII ZB 298/12, FF 2013, 377 (Bericht Ey) und S. 500 (m. Anm. Bömelburg) = FamRZ 2013, 1563 (m. Anm. Maurer).

3. Elternbedarf

Der Unterhaltsbedarf eines in einem Pflegeheim untergebrachten Elternteils richtet sich regelmäßig nach den notwendigen Heimkosten zuzüglich eines Barbetrags für die Bedürfnisse des täglichen Lebens. Ist ein Elternteil im Alter sozialhilfebedürftig geworden, beschränkt sich sein angemessener Lebensbedarf in der Regel auf das Existenzminimum und damit verbunden auf eine – dem Unterhaltsberechtigten zumutbare – einfache und kostengünstige Heimunterbringung.

Bestreitet der Unterhaltspflichtige die Notwendigkeit der Heimkosten, trifft dafür den Unterhaltsberechtigten oder bei Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger diesen die Beweislast.

Ausnahmsweise können auch höhere als die notwendigen Kosten für den Unterhaltsbedarf geltend gemacht werden, wenn dem Elternteil die Wahl einer kostengünstigeren Heimunterbringung nicht zuzumuten war, etwa wenn er diese zunächst selbst finanzieren konnte und – etwa aufgrund der Einordnung in eine höhere Pflegestufe – erst später nicht mehr dazu in der Lage ist oder wenn der Unterhaltspflichtige selbst die Auswahl des Heimes beeinflusst hat.[25]

[25] BGH, Urt. v. 21.11.2012 – XII ZR 150/10, FF 2013, 373 (m. Anm. Engels) = FamRZ 2013, 203 (m. Anm. Hauß).

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