Wurde ein unterhaltspflichtiges Kind rechtskräftig dazu verurteilt, Ansprüche auf Elternunterhalt, die der Sozialhilfeträger geltend gemacht hat, durch die Annahme eines Darlehensangebots des Sozialhilfeträgers zu erfüllen, und beruht das Urteil auf einer Rechtsanwendung, die vom BVerfG zu einem späteren Zeitpunkt in einem anderen Fall als verfassungswidrig beanstandet wurde, kann dem Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Rückzahlung des Darlehens der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) entgegengesetzt werden. Deshalb kann von dem Sozialhilfeträger die Bewilligung der Löschung einer zur Sicherung des Darlehens bestellten Grundschuld verlangt werden. Die Vorschrift des § 79 Abs. 2 BVerfGG, wonach abgewickelte Rechtsverhältnisse durch die Erklärung der Verfassungswidrigkeit nicht berührt werden, steht dem nicht entgegen. Es geht um die weitere Vollstreckung, d.h. künftige Folgen aus dem Urteil.[6] Die Entscheidung betrifft einen gleichen Sachverhalt wie im Fall des LG Duisburg.[7] Das BVerfG[8] hat dessen Urteil beanstandet, weil die Leistungsfähigkeit entgegen der im Unterhaltsrecht und im Sozialhilferecht geltenden Voraussetzung der Zeitgleichheit von Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit durch das Darlehensangebot nach dem Unterhaltszeitraum begründet worden sei und der Sozialhilfeträger mit einem entsprechenden Darlehensangebot sich nicht von seiner Verpflichtung zur Gewährung von Sozialhilfe befreien könne.

[6] BGH, Beschl. v. 20.3.2013 – XII ZB 81/11, FF 2013, 260 (Bericht Ey) = FamRZ 2013, 1022 (m. Anm. Maurer).
[7] FamRZ 1996, 1498.
[8] BVerfG FamRZ 2005, 1051 (m. Anm. Klinkhammer und Graba, S. 1149).

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