Ein Unterhaltsgläubiger hat im Rahmen seiner prozessualen Wahrheitspflicht erhaltene Zuwendungen Dritter auch dann zu offenbaren, wenn er diese für unterhaltsrechtlich unbeachtlich hält.

Werden regelmäßige Unterstützungsleistungen erbracht, stehen auch weit entfernte Wohnsitze der Annahme einer das eigene Auskommen sichernden Lebensgemeinschaft nicht entgegen. Werden die eigene Bedürftigkeit nachhaltig beeinflussende Umstände bewusst verschwiegen, kann gezahlter Unterhalt im Wege des Schadensersatzes zurückgefordert werden.

OLG Oldenburg, Urt. v. 10.6.2010 – 14 UF 3/10 (AG Wilhelmshaven)

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