Welches Rechtsmittel ist statthaft? Diese Frage stellt sich wegen der Zweispurigkeit von Familien- und Familienstreitsachen häufig. Wege aus diesem Labyrinth zeigte Dr. Isabell Götz, Richterin am OLG München und Stellvertretende Vorsitzende des Deutschen Familiengerichtstages. Zum Beispiel: Die Beschwerde nach § 58 FamFG ist beim Ausgangsgericht einzulegen. Wurde sie jedoch an das Beschwerdegericht adressiert, muss dieses das Schreiben im ordentlichen Geschäftsgang weiterleiten. Wäre der fristgerechte Eingang der Beschwerdeschrift bei der gebotenen Weiterleitung zu erwarten gewesen, ist dem Rechtsmittelführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. In ihrem wie gewohnt erfrischenden Vortrag bildete Dr. Isabell Götz viele lehrreiche Beispiele und gab wertvolle Tipps, die sie mit zahlreichen Zitaten aus der aktuellen Rechtsprechung belegte. Über die Rechtsbeschwerde, die Sprungrechtsbeschwerde, die Untätigkeitsbeschwerde und Rechtsmittel nach Buch 1 und Buch 2 des FamFG erfuhren die interessierten Teilnehmerinnen und Teilnehmer alle Details.

Die renommierten Referentinnen und Referenten der Tagung aus Justiz und Anwaltschaft informierten über die besonderen Risiken, die bei den zahlreichen Reformen im Familienrecht nicht ausbleiben. "Es ist vorbei mit dem blinden Vertrauen und mit der Gläubigkeit in die Auskunft der Versorgungsträger", sagte Rechtsanwalt Klaus Weil aus Marburg in seiner Einleitung zum Vortrag über "Anträge im Versorgungsausgleich – nur Mut!". Seit den Reformen im Versorgungsausgleichsrecht kann man sich nicht mehr auf die Familiengerichte verlassen, für die das Recht ebenfalls Neuland ist. Das gilt besonders deswegen, weil unrichtige Gerichtsentscheidungen nachträglich kaum noch abgeändert werden können. Deshalb ermutigte Werner Schwamb, Richter am OLG Frankfurt a.M., die Familienanwältinnen und -anwälte, selbst Anträge zu stellen, die zu einem richtigen Ergebnis führen können.

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