Das durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts[9] veranlasste Unterhaltsänderungsgesetz vom 20.2.1986 (BGBl I 301 ff.), das doch immerhin das Anliegen verfolgte, Unterhaltspflichten zu reduzieren,[10] brachte insoweit keine wesentliche Änderung. Die (neu) eingefügten Billigkeitsklauseln der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 und 1579 Nrn. 4–6 BGB sollten zwar der Kritik an der u.U. lebenslänglichen Lebensstandardgarantie in begrenztem Umfang Rechnung tragen,[11] sie haben aber fast 20 Jahre lang unverständlicherweise nur wenig Bedeutung erlangt und eher ein Schattendasein geführt.[12]
Stattdessen wurde lange Zeit um die richtige Berechnung des Aufstockungsunterhalts gerungen. Waren die ehelichen Lebensverhältnisse durch eine sog. Doppelverdienerehe geprägt, wandte die Rechtsprechung die Differenzmethode an.[13] Hatte nur das Einkommen des Unterhaltspflichtigen die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, legte die Rechtsprechung für längere Zeit die Anrechnungs- bzw. Abzugsmethode zu Grunde.[14] Letztere führte für den in der Ehe alleinverdiendenden unterhaltspflichtigen Ehegatten in der Regel zu einem etwas günstigeren Ergebnis als die Differenzmethode.[15] Instanzgerichte, die diese unterschiedliche Berechnung innerlich ablehnten, behalfen sich gelegentlich dadurch, dass sie den Trennungszeitpunkt in manipulativer Weise auf einen späteren Zeitpunkt verlegten, zu dem der während der Ehe nicht berufstätige Ehegatte dann (erstmals) einer (nachehelichen) Berufstätigkeit nachging.[16] So war die Differenzmethode (revisionsfest) anwendbar.
Seit 2001 wendet der BGH[17] durchgängig die aus der Differenzmethode entwickelte, für den unterhaltspflichtigen Ehegatten eher weniger günstige Additionsmethode an. Sie führt in vielen Fällen dazu, dass dauerhaft Unterhalt zu zahlen ist.[18] Erst ab 2006 wird in Anwendung des § 1573 Abs. 5 BGB eine Befristung des Aufstockungsunterhalts auch bei langer Ehedauer für möglich erachtet.[19]
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