Die Entscheidung des IX. ZS des BGH vom 29.10.2020 hat vor allem in der außergerichtlichen Bearbeitung familienrechtlicher Mandate eine erhebliche Bedeutung. Letztlich ist entscheidend die Frage, wie der konkrete Auftrag lautet, der vom anwaltlichen Vertreter erfüllt werden soll. Da der BGH in seiner Entscheidung hervorhebt, die Bestimmung des Umfangs einer gebührenrechtlichen Angelegenheit sei letztlich eine Frage des Einzelfalles und zu berücksichtigen seien die jeweiligen Umstände, insbesondere der erteilte Auftrag, kommt es für die spätere Gebührenabrechnung darauf an, den Inhalt und den Umfang des Auftrages mit dem Mandanten/der Mandantin zu klären. Dabei könnten allerdings auch Situationen entstehen, in denen bei der Mandatsbearbeitung der zunächst erteilte Auftrag erweitert wird. Im Interesse einer klaren Zuordnung ist zu empfehlen, an dieser Stelle mit dem Mandanten/der Mandantin zu klären, ob es sich hierbei aus dessen/deren Sicht um einen neuen Auftrag oder um die Erweiterung des ursprünglich erteilten Auftrages handelt.

Autor: Dr. Christian Grabow, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, Mediator, Ludwigslust

FF 12/2023, S. 489 - 492

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