An sich bestand das Problem bei der Intersexualität darin, dass Personen, die sowohl weibliche als auch männliche Geschlechtsmerkmale aufwiesen, in der Vergangenheit verfrüht in eine Richtung operiert worden waren, wobei sich teilweise erst später herausgestellt hat, dass es das "falsche" Geschlecht war. Es ging aber grundsätzlich nicht um die Frage, ob eine betroffene Person zwischen den Geschlechtern verharren will. Dies geht auch aus der Antwort auf eine Kleine Anfrage[36] hervor, wonach die europäische Forschergruppe "DSD-Life" im Jahr 2015 Personen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung zu ihrer Identität befragte. Dabei definierten sich von 1.040 Probanden nur zwölf nicht als "männlich" oder "weiblich". Menschen mit einer "Besonderheit der Geschlechtsentwicklung" ordnen sich "fast immer einem der beiden Geschlechter zu", wie der Intersexualitätsexperte der Universitätsklinik Lübeck feststellt.[37]

Dem ist der Gesetzgeber aber mit § 22 Abs. 3 PStG in der seit 1.11.2013 geltenden Fassung[38] gerecht geworden. Danach wird das Geschlecht des Kindes im Geburtenregister beurkundet. Der Personenstandsfall ist ohne Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister einzutragen, wenn das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann. Die Eintragung "inter" oder "divers" sah das Gesetz dagegen nicht vor.[39]

[36] BT-Drucks 19/29242.
[37] BT-Drucks 19/29911 S. 2.
[38] BGBl 2013 I S. 1122.

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