Es ist zwar begrüßenswert, dass sie ersichtlich von dem Ansinnen getragen ist, Minderheiten nicht zu benachteiligen. Aber sollte deshalb wirklich dem Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt werden, auf einen personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag generell zu verzichten und damit das Geschlecht im Rechtssinn faktisch abzuschaffen? Hat das Bundesverfassungsgericht die Einschätzungsprärogative hinreichend beachtet, wonach es das – in der Verfassung statuierte – Vorrecht des Gesetzgebers ist, über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer bestimmten gesetzlichen Regelung zur Erreichung eines legitimen Ziels letztverbindlich zu entscheiden? Die legislative Entscheidung ist insoweit nur beschränkt durch das Bundesverfassungsgericht überprüfbar. Die Prüfung beschränkt sich aufgrund des Beurteilungs- und Einschätzungsvorrangs auf offensichtliche Verstöße. Es ist vornehmlich Sache des Gesetzgebers, unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will. Hinzu kommt: Der antragstellenden Person ging es gar nicht um die Eingehung einer Partnerschaft oder um andere – im Familienrecht verhaftete – Ansprüche. Es ging ihr allein um die Eintragung als "divers", obgleich sie – bei tatsächlich nachgewiesener Intersexualität – hätte erreichen können, dass ihr Eintrag als Mädchen gelöscht wird und sie so faktisch als "divers" hätte weiterleben können.

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