BGH, Beschl. v. 21.9.2022 – XII ZB 504/21

Zur Bindungswirkung der Bestimmung über den Geburtsnamen eines Kindes für früher geborene Geschwisterkinder.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 8.11.2022 – 7 W 104/22

1. § 47 Abs. 1 S. 3 PStG weist den Dokumenten des Heimatstaates keine formelle Beweiskraft oder auch nur eine Richtigkeitsvermutung zu. Vielmehr stellt die Norm – allein – klar, dass das Dokument zur Feststellung des Sachverhalts ausreichen kann, wenn andere Urkunden oder Dokumente nicht erreichbar sind und wenn nichts gegen die Überzeugungsbildung allein anhand des vorgelegten Dokuments spricht.

2. Der erläuternde Zusatz beim Geburtseintrag eines Kindes, die Identität ihrer Mutter sei ungeklärt, besagt nicht, die Angaben der Antragstellerin seien falsch, sondern er beschränkt sich darauf, die Angaben seien nicht nachgewiesen. (LS red. ergänzt)

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