OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.10.2022 – 17 UF 186/22

Der Rückführung eines von einem Elternteil nach Deutschland entführten minderjährigen Kindes in die Ukraine nach den Bestimmungen des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ) steht wegen der Kampfhandlungen in der Ukraine derzeit die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ entgegen. Eine schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für ein Kind i.S.d. Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ besteht derzeit auf dem gesamten Staatsgebiet der Ukraine.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 10.10.2022 – 5 VA 1/22

Die sog. Khol-Scheidung nach iranischem Recht ist als Kombination der gerichtlichen Feststellung des Scheiterns der Ehe in dem nach §§ 8 ff. des iranischen Gesetzes zum Schutze der Familie v. 4.2.1975 (FamSchutzG) durchzuführenden Verfahren und der anschließenden notariellen Registrierung gemäß § 107 FamFG als gerichtliche Scheidung anerkennungsfähig. Die Gerichtsentscheidung, die die Unmöglichkeit einer Versöhnung feststellt, ist für die Scheidung konstitutiv, da nach deren Erlass keiner der Ehegatten allein den Vollzug der Scheidung mehr verhindern kann.

Autor: Gabriele Ey, Vorsitzende Richterin am OLG a.D., Bonn

FF 12/2022, S. 510 - 512

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