Eine rückwirkende Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe scheidet nach dem Tode des Verfahrensbeteiligten aus, auch wenn das Verfahrenskostenhilfegesuch noch zu Lebzeiten des Beteiligten hätte beschieden werden können. Die Funktion der Verfahrenskostenhilfe, dem hilfsbedürftigen Beteiligten die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu ermöglichen, kann nach dessen Tod nicht mehr erreicht werden. Es ist nicht der Zweck der Verfahrenskostenhilfe, dem Rechtsanwalt, der den Verfahrenskostenhilfe begehrenden Beteiligten vertritt, einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen.

(red. LS)

OLG Dresden, Beschl. v. 31.3.2022 – 20 WF 205/222 (AG Zwickau)

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