RGZ 158, 380 vom 1.12.1938 (Stand bis 19.12.1952)

Sachverhalt:

M, Arzt, war Inhaber eines medizinischen Instituts, welches aus gemeinsamen Mitteln, also auch aus Mitteln von F, errichtet und mithilfe der Mitarbeit von F während der gesamten Ehe betrieben wurde.

Entscheidung:

Bei Überschreitung des Pflichtenkreises des § 1356 BGB (überobligationsmäßiger Einsatz eines zugunsten des anderen Ehegatten) kann, muss aber nicht zwingend eine konkludente Ehegatteninnengesellschaft bestehen. Diese ist im Zweifel aus folgenden Gründen abzulehnen: es sei möglich, dass F die Absicht, entgeltlich tätig zu sein, gefehlt habe, etwa, weil sie M dessen Arbeit aus idealen Gründen erleichtern wollte oder weil ihr ein Ausgleich schon durch die Erhöhung des Lebensstandards oder über das erhöhte Erbteil zufalle.

Neuerung:

Konkludente Ehegatteninnengesellschaft möglich, aber: im Zweifel ist nicht von einer solchen auszugehen. Zweifel hieß: der benachteiligte Ehegatte kann sie nicht beweisen.

BGHZ 8, 249 vom 20.12.1952

Sachverhalt:

M hatte Gaststätten gepachtet, in welchen F überobligationsmäßig (§ 1356 BGB) mitarbeitete.

Entscheidung:

Aufgrund des Wandels der allgemeinen Auffassung sei nunmehr im Zweifel von einer Ehegatteninnengesellschaft auszugehen. F sei nicht (mehr) der unbezahlte Dienstbote von M. Sie sei nicht entsprechend ihrer Arbeitsleistung zu entlohnen, sondern an den wirtschaftlichen Vorteilen (und Nachteilen) zu beteiligen.

Neuerung:

Im Zweifel ist von einer Ehegatteninnengesellschaft auszugehen. (Umkehr der Beweislast)

BGH FamRZ 1972, 201 vom 11.1.1972

Sachverhalt:

M hatte F den Kauf von Wertpapieren finanziert.

Entscheidung:

Dient eine Zuwendung der Alterssicherung, kann die Vorstellung grundlegend gewesen sein, die Ehe werde Bestand haben.

Neuerung:

Einführung der Anspruchsgrundlage "ehebezogene Zuwendung" in Abgrenzung zur Schenkung in Fällen, in welchen aus anderen Gründen keine Gesellschaft vorliegt.

BGHZ 82, 361 vom 8.7.1982

Sachverhalt:

F erwarb ein Hausgrundstück, dessen Erwerb M teilweise mitfinanzierte. Außerdem baute M, der Bauhandwerker war, das Haus um, das dann als Ehewohnung (Familienheim) genutzt wurde.

Entscheidung:

M müsse für seinen überobligationsmäßigen Einsatz (§ 1356 BGB) einen Ausgleich erhalten. Eine Ehegatteninnengesellschaft liege aber nicht vor, denn man könne keinen Geschäftswillen für die Gründung einer Gesellschaft mit einem Zweck annehmen, der ohnehin schon Gegenstand der Ehe sei. Auch scheide eine ehebezogene Zuwendung aus, denn Arbeitskraft könne man nicht zuwenden. Vielmehr sei von einem besonderen familienrechtlichen Vertrag sui generis auszugehen, in etwa dem der ehebezogenen Zuwendung entsprechend, wobei sich der Ausgleich aber an der Arbeitsleistung zu orientieren habe (Stundenlohnabrechnung).

Neuerung:

Bei Wertschöpfung durch Mitarbeit zu eheimmanenten Zwecken, insbesondere der Ehewohnung, scheidet sowohl eine Innengesellschaft wie eine ehebezogene Zuwendung aus. Vielmehr besteht ein familienrechtlicher Kooperationsvertrag.

BGHZ 142, 137 vom 30.6.1999

Sachverhalt:

F erwarb mehrere Immobilien, und zwar zu einem erheblichen Teil mit Mitteln des M. Hierbei wirkten beide planvoll und zielstrebig zusammen, um – auch im Alter – von den Erträgnissen zu leben. Auch wenn der Grundbesitz formal-dinglich F zugeordnet war (Grundbucheintragung), betrachteten ihn beide wirtschaftlich als ihnen gemeinsam gehörend.

Entscheidung:

Annahme einer Innengesellschaft

Neuerung:

Auch reine Kapitalzuwendungen können zur Annahme einer Innengesellschaft führen. Diese Fälle wurden bis dahin überwiegend über die ehebezogene Zuwendung gelöst.

[15] Ein güterrechtlicher Ausgleich konnte jeweils aus Rechtsgründen nicht zugesprochen werden.

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