Härtl[32] hat aktuell Stichwort artig festgestellt, dass eine Beteiligung an der Wertsteigerung des Zuwendungsgegenstands nicht erfolgt und in einer Fußnote auf BGH FamRZ 2006, 394, 396 sowie OLG München FamRZ 2004, 1874 hingewiesen.[33] Bei dieser BGH-Entscheidung und damit auch bei Härtls Ausführungen geht es darum, ob und wie Wertsteigerungen, die vom Zuwendungsempfänger generiert wurden, sich auf den Ausgleichsanspruch auswirken und nicht darum, wie mit Wertsteigerungen, welche der Zuwendende oder keiner von beiden (neutrale) verursacht hat, zu verfahren ist. Letztere sind aber die eigentlich problematischen.

Ähnlich lauten die Ausführungen von Wever in seinem Standardwerk.[34] In seinem neuesten Beitrag[35] setzt er sich unter Bezug auf Rechtsprechung und Literatur näher mit dieser Frage auseinander[36]: "Der Anspruch aus § 313 BGB ist kein Bereicherungsanspruch. Es soll lediglich ein Ergebnis gefunden werden, das dem Zuwendenden i.S.d. § 313 Abs. 1 BGB zumutbar ist. Und dazu braucht er nicht so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn er das Zugewendete behalten hätte. Vielmehr sind bei der zu treffenden Zumutbarkeitsabwägung auch die Interessen des Zuwendungsempfängers zu berücksichtigen, und dieser war – häufig über Jahre hinweg – berechtigter Eigentümer des Zugewendeten. Das spricht dafür, dass man ihm belässt, was er in dieser Zeit mit dem Grundstück erwirtschaftet hat bzw. was ihm zugefallen ist. Im Ergebnis bedeutet dies, dass ihm … der ohne eigenes Zutun entstandene Wertzuwachs … verbleiben muss". Hiermit schließt sich Wever der Begründung des Bundesgerichtshofs an (siehe unten).

Schulz und Hauß befassen sich lediglich mit dem Sonderfall des Anspruchs auf dingliche Rückgewähr (nicht: Regelfall des lediglich schuldrechtlichen finanziellen Ausgleichs), und auch diesbezüglich nur in einem Sonderfall der Schwiegerelternschenkung: eine marktbedingte Erhöhung der Bodenpreise sei nicht auszugleichen.[37]

Soweit ersichtlich stammt die einzige abweichende Auffassung, wonach Wertsteigerungen grundsätzlich ausgleichspflichtig sind, vom Verfasser des vorliegenden Beitrags.[38] Seine Argumente ergeben sich aus nachstehender Stellungnahme.

[32] FF 2021, 185, 191.
[33] Sowie auf die andere Auffassung des Autors Herr, FuR 2015, 8.
[34] Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 7. Aufl. Rn 1005.
[35] Wever, Die ehebezogene Zuwendung in der Vermögensauseinandersetzung FamRZ 2021, 329.
[36] Wever a.a.O. S. 335 f., mit Fn 68.
[37] Schulz/Hauß, Vermögensauseindersetzung bei Trennung und Scheidung 6. Aufl., Rn 2103 mit weiteren Literaturhinweisen.
[38] Herr, Die Prüfungsreihenfolge der Anspruchshöhe bei ehebezogenen Zuwendungen unter Einbeziehung von Wertsteigerungen und gezogenen Nutzungen, FuR 2015, 8.

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