Wertsteigerungen werden ausgeglichen. Dem Zugewinnausgleich vergleichbar kommt es auf das Bilanzergebnis zu einem Stichtag an und nicht darauf, wie es zustande gekommen ist bzw. ob sich das Vermögen der Gesellschaft zwischendurch höher oder geringer dargestellt hat. Damit wird der Ehegatteninnengesellschafter nicht nur an Verlusten, sondern auch an Gewinnen beteiligt. Der Bundesgerichtshof spricht ausdrücklich und unmissverständlich von beiderseitiger Beteiligung an Gewinn und Verlust.[31]

[31] BGH FamRZ 1962, 357, 358 mit Zitat von BGHZ 31, 197 = FamRZ 1960, 105, FamRZ 1954, 136 ("gleich gelagerte Fälle") und Palandt, 21. Aufl., § 1356 BGB Anm. 3; vgl. auch BGHZ 31, 197, 202; BGH FamRZ 1974, 1554, 1555; 1975, 35, 37; 1990, 973, 974.

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