Die Zuordnung von Sachverhalten zu der jeweiligen Verfahrensform kann im konkreten Fall schwierig sein. Es ist die Verfahrensart zu wählen, mit der das Rechtsschutzziel am besten erreicht werden kann. Der Vollstreckungsabwehrantrag ist auf die Beseitigung der Vollstreckbarkeit eines bestehenden Titels gerichtet. Maßgeblich ist, ob die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltstitel infolge nachträglich entstandener rechtsvernichtender Einwendungen wie Aufrechnung, Erfüllung, Erfüllungssurrogate oder Einreden wie Stundung, Verjährung und Verwirkung unzulässig geworden ist. Das Verfahren dient nur der Beseitigung der Vollstreckbarkeit, ohne in die Grundlagen der Unterhaltsbemessung einzugreifen.[8] Mit dem Abänderungsantrag wird die Anpassung des Titels an die zwischenzeitlich geänderten wirtschaftlichen/rechtlichen Verhältnisse verfolgt. Bei dem Einwand eingeschränkter oder entfallener Leistungsfähigkeit handelt es sich nicht um einen Einwand i.S.d. § 767 ZPO. Umstände, die die Unterhaltspflicht teilweise oder in Gänze entfallen lassen, sind mittels Abänderungsverfahren nach den §§ 238, 239 FamFG geltend zu machen.[9]

[8] Bömelburg in Prütting/Helms, 5. Aufl., § 238 FamFG Rn 39a.

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