Bereits der Zulässigkeit eines Abänderungsantrags muss die hinreichende Aufmerksamkeit zuteilwerden. Dies scheint in der Praxis nicht immer zu geschehen, wie die nachfolgende Rechtsprechung zeigt.

Der Abänderungsantrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine nachträgliche, wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrundeliegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt. Dazu ist erforderlich, dass neben der vollständigen Darstellung der Grundlagen des abzuändernden Titels auch die Darstellung der nunmehr gegebenen Verhältnisse erfolgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der aktuellen – tatsächlichen[3] oder rechtlichen – gegenüber den damals maßgeblichen Verhältnissen herleiten lässt. Der Vortrag kann nicht selektiv auf einen einzelnen Umstand, der sich seit der Ersttitulierung unzweifelhaft vermeintlich zugunsten des Abänderungsantragstellers geändert hat, beschränkt werden. Er muss bereits im Rahmen der Zulässigkeit auch die unstreitigen Gesichtspunkte unter Berücksichtigung der Zeitschranke des § 238 Abs. 2 FamFG mit umfassen und die Gesamtbeurteilung aller Veränderungen und der unverändert gebliebenen Verhältnisse durch den Antragsteller in der Antragsschrift muss erkennen lassen, ob es sich um wesentliche Veränderungen im Sinne von § 238 Abs. 1 S. 2 FamFG handelt. Dies macht es erforderlich, dass der Unterhaltsbemessung der Ausgangsentscheidung eine Neuberechnung gegenüberstellt wird, in die die eingetretenen Änderungen eingearbeitet werden. Die Grundlagen des abzuändernden Beschlusses und deren Änderungen sind darzulegen, und zwar unter Einschluss des dem titulierten Unterhalt zugrunde liegenden Rechenweges und in Gestalt einer Differenzbetrachtung sowohl hinsichtlich der Tatsachen wie des Zahlenwerks.[4] Legt der Antragsteller auch nach einem gerichtlichen Hinweis weder die kompletten Grundlagen einer früheren Unterhaltsberechnung im Einzelnen noch die vollständigen Umstände dar, die sich verändert haben sollen, ist ein Abänderungsantrag mangels der Möglichkeit einer Differenzbetrachtung bereits unzulässig.[5]

[4] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.1.2021 – 16 WF 174/20, FamRZ 2021,874 m. Anm. Borth: unzureichende Darlegung der aktuellen Veränderung der Einkommensverhältnisse durch Kurzarbeit in der Corona-Pandemie; OLG Brandenburg, Beschl. v. 1.2.2019 – 13 WF 19/19, BeckRS 2019,4878 = NJOZ 2020,100 bespr. v. Graba, NZFam 2019,406.
[5] OLG Zweibrücken, Beschl. v. 10.12.2020 – 6 UF 74/19, NJW-RR 2021,657 = FamRZ 2021,1021 bespr. v. Leipold, NZFam 2021,269.

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