Ist der gesetzlich geschuldete Ehegattenunterhalt dem Grunde und der Höhe festgestellt, bleibt dem Unterhaltspflichtigen vielfach nur noch die Möglichkeit, seiner Inanspruchnahme durch die Einwendung der Verwirkung nach § 1579 BGB zu begegnen. In der Praxis wird die Einwendung in einer Vielzahl von Fällen mit dem Vortrag zum Bestehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft i.S.d. § 1579 Nr. 2 BGB ausgefüllt. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft i.S.d. § 1579 Nr. 2 BGB kann allerdings nur angenommen werden, wenn objektive, nach außen tretende Umstände, wie etwa ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen wie der Erwerb eines gemeinsamen Familienheims oder die Dauer der Verbindung, den Schluss auf eine solche Lebensgemeinschaft nahelegen. Für die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft i.S.d. § 1579 Nr. 2 BGB kommt es darauf an, ob die Partner ihre Lebensgemeinschaft so aufeinander eingestellt haben, dass sie wechselseitig füreinander einstehen, indem sie sich gegenseitig Hilfe und Unterstützung gewähren und damit das Zusammenleben ähnlich gestalten wie Ehegatten. Vor Ablauf einer gewissen Mindestdauer wird sich in der Regel nicht verlässlich beurteilen lassen, ob die Partner nur "probeweise" zusammenleben oder ob sie auf Dauer in einer gefestigten Gemeinschaft leben. Je fester allerdings die Verbindung nach außen in Erscheinung tritt, umso kürzer wird die erforderliche Zeitspanne anzunehmen sein. Die Voraussetzungen für die Anwendung von § 1579 Nr. 2 BGB können regelmäßig aber erst nach einer Dauer der Beziehung von zwei bis drei Jahren angenommen werden. Die Zeitspanne kann indes kürzer sein, wenn aufgrund besonderer Umstände schon früher auf eine hinreichende Verfestigung geschlossen werden kann, insbesondere bei einer bereits umgesetzten gemeinsamen Lebensplanung, z. B. in Form von gemeinsamen erheblichen Investitionen. Bei einer Beziehung, die nicht überwiegend durch ein Zusammenwohnen und auch nicht durch ein gemeinsames Wirtschaften geprägt ist, ist eine verfestigte Beziehung dann erreicht, wenn die Partner seit fünf Jahren in der Öffentlichkeit, bei gemeinsamen Urlauben und der Freizeitgestaltung als Paar auftreten und Feiertage und Familienfeste zusammen mit Familienangehörigen verbringen.[57]

[57] OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.6.2020 – 9 UF 254/19, BeckRS 2020, 17107=FamRZ 2020, 1998 nur LS bespr. v. Opitz NZFam 2020, 881.

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