Für einen Unterhaltsanspruch im Anschluss an den Basisunterhalt ab Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes trägt der Unterhaltsberechtigte die volle Darlegungs- und Beweislast. Zur Betreuungssituation ist eingehender, einzelfallbezogener und substantiierter Vortrag dazu zu halten, dass es wegen fehlender oder nur eingeschränkter Betreuungsmöglichkeiten nicht möglich ist, überhaupt oder weitergehender als bisher erwerbstätig zu sein.[66] Im entschiedenen Fall wurde eine Erwerbstätigkeit von 75 % einer Vollzeitstelle bei Betreuung eines 5 Jahre alten Kindes, das in einem Umfang von 45 Stunden in einer nahegelegenen Kindertagesstätte betreut werden konnte, als obligationsmäßig angenommen.

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