Immer häufiger wird der Sachverständige nach der Beauftragung von den betroffenen Eltern aufgefordert sich persönlich für die gerichtliche Beauftragung zu rechtfertigen. Dies hat nichts mehr mit sinnvollen Nachfragen zu den vorliegenden Qualifikationen des Sachverständigen zu tun. Es werden dem Sachverständigen vorab umfangreiche Fragenkataloge – die sich auch im Internet finden lassen – zugesandt, mit der Aufforderung die Fragen, die bis in persönlichste Bereiche hineinreichen, zu beantworten, ehe sich die Partei bereiterklären will, einen Termin mit dem Sachverständigen zu vereinbaren.

Werden die Fragen vor Beginn der Begutachtung beantwortet, so werden dadurch neue Fragen generiert.

Auch wenn der Sachverständige sich über das Gericht die Genehmigung einholt, die Fragen zu beantworten, bedeutet dies einen immensen Aufwand. Wird vom Richter kaum eine Anleitung gegeben, welche Fragen der Sachverständige, auch wenn sie sehr persönlich sind (z.B. ob er geschieden ist, ob er Kinder hat, welches Alter seine Kinder haben), er tatsächlich beantworten sollte, bleibt offen, ob die Fragen gutachtenrelevant sind. Auf die Anleitungspflicht des Richters kann sich der Sachverständige meist nicht verlassen. Er müsste sich zudem absichern, ob dieser besondere Aufwand vergütet wird, oder ob der Kostenbeamte diese zeitintensive Beantwortung als Vorbereitungstätigkeit für die Begutachtung einstuft, somit nicht Teil der Begutachtung ist und damit gemäß JVEG nicht vergütet wird.

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