Abgesehen von der Unvergleichbarkeit der Problemlagen der gesetzlich geregelten Fälle mit dem nicht geregelten Fall verbietet sich die Analogie hier auch aus prinzipiellem Grunde. Formvorschriften widersprechen dem – aus dem Grundsatz der Privatautonomie folgenden – Prinzip der Formfreiheit des bürgerlichen Rechts und stellen von daher Ausnahmeregelungen dar. Ausnahmeregelungen aber sind einer Analogie grundsätzlich nicht zugänglich. Die Richtigkeit der Parömie singularia non sunt extendenda wird in der Methodenlehre nach wie vor nicht in Zweifel gezogen – und auch von der hier in Rede stehenden Rechtsprechung nicht problematisiert oder gar widerlegt.

Der spezielle Weg, auf dem der BGH zur Formbedürftigkeit des Brautgabeversprechens kommt, verbietet sich rechtsmethodisch von daher jedenfalls sozusagen doppelt.[10] Gleich zweimal nämlich wird der Anwendungsbereich einer Ausnahmevorschrift im Wege der Analogie erweitert, wenn zunächst die unbenannte Zuwendung – gemäß § 518 Abs. 1 BGB analog – für formbedürftig erklärt wird und hieraus dann auf die Formbedürftigkeit auch des Brautgabevertrages – ebenfalls gemäß § 518 Abs. 1 BGB analog – geschlossen wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge