Aber auch die Herleitung der Beurkundungsbedürftigkeit der Brautgabevereinbarung aus einer Gesamtanalogie zu den Formvorschriften des Schenkungs- und Eherechts ist nicht akzeptabel, denn die Absprache der Brautgabe ist vom Tatsächlichen her mit den diesen Vorschriften zugrundeliegenden Konstellationen nicht vergleichbar. Zunächst einmal geht es bei der Brautgabe um eine einmalige, der Höhe nach feststehende Leistung – in den Absprachen über Güterstand, Unterhalt und Versorgungsausgleich aber gehen die Ehegatten weitreichende zukünftige Verpflichtungen ein. Da die Zukunft nicht voraussehbar ist und nicht absehbar ist, ob und wie sich die Vertragsgestaltung zugunsten oder zu Lasten eines der Ehegatten auswirken wird, sind Aufklärung und Belehrung über die aus ihr resultierenden Risiken durch den Notar als unabhängigen Dritten geboten. Das aber ist nicht der Fall, wenn der Ehemann bei der Hochzeit eine bestimmte Geldzahlung oder Übergabe einer Anzahl von Geldmünzen oder auch die Finanzierung eines Projektes wie den Hadsch verspricht – die eingegangene Verpflichtung ist überschaubar und steht der Höhe nach fest.

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