Auch in Zukunft wird sich das zur Lösung des Brautgabekonflikts heranzuziehende Recht regelmäßig aus den objektiven Anknüpfungen des Kollisionsrechts ergeben – und über diese kommt man, wenn das Ehepaar in Deutschland lebt, meist zum deutschen Recht.

Ohnehin diesem unterliegen – das vorweg – all die Fälle, in denen die Absprache über die Brautgabe keinen Auslandsbezug (mehr) aufweist, weil beide Ehegatten in Deutschland geboren sind, hier leben und nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Jedoch führen auch diese in Deutschland aufgewachsenen Kinder und Enkel der einst aus islamischen Ländern hierher gekommenen Migranten in der Regel die kulturelle Tradition ihrer Herkunftsfamilien weiter und vereinbaren im Rahmen der islamischen Trauungszeremonie die Leistung einer Brautgabe.

Aber auch wenn die in Deutschland gelebte Ehe im Hinblick auf die ausländische Staatsangehörigkeit eines der Ehegatten Auslandsbezug aufweist, unterliegt der Brautgabevertrag deutschem Recht. Denn das EGBGB knüpft bei fehlender gemeinsamer Staatsangehörigkeit die allgemeinen Ehewirkungen an das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes der Ehegatten (Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F.). Und das bedeutet, dass die Verpflichtung zur Leistung der Brautgabe auch im Falle gemischt-nationaler Ehen wegen Nichteinhaltung der nach deutschen (Richter-)Recht erforderlichen Form für unwirksam erklärt werden wird. Nur wenn beide in Deutschland lebenden Ehegatten die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftslandes beibehalten haben – und zwar ausschließlich (vgl. Art. 5 EGBGB) – unterliegt die von ihnen getroffene Absprache über die Brautgabe der islamisch geprägten Rechtsordnung ihres Herkunftslandes (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F.) und wird von deutschen Gerichten als wirksam anerkannt werden.

Unter der Geltung der Europäischen Güterrechtsverordnung wird sich die Zahl der nichtigen Brautgabeversprechen noch einmal erhöhen. Denn das Güterrechtsstatut knüpft primär an den ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nach Eheschließung an (Art. 26 Abs. 1 lit. a EuGüVO). Haben die Ehegatten also seit ihrer Heirat in Deutschland gelebt, unterliegt die Brautgabe deutschem Recht, auch wenn sie beide nach wie vor nur die Staatsangehörigkeit ihres – rechtlich und soziokulturell islamisch geprägten – Herkunftslandes besitzen.

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