Da der Scheinvater die nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB übergegangenen Unterhaltsansprüche allein für die Vergangenheit geltend machen kann, soll der Regressanspruch auf einen überschaubaren Zeitraum begrenzt werden, zumal über § 1613 Abs. 3 BGB nach geltender Fassung der Anspruch nur über eine unbillige Härte eine Korrektur erfahren kann.[36] Bei der hier erforderlichen Abwägung ist maßgeblich auf die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von seiner (möglichen) Inanspruchnahme abzustellen, während die Situation des anspruchsberechtigten Scheinvaters unbeachtlich bleibt.

Auf dessen Seiten bringt die Gesetzesbegründung den Aspekt eines "gelebten Familienlebens mit dem Kind", die dem leiblichen Vater verschlossen war, in Ansatz. Die familiäre Gemeinschaft des Scheinvaters mit dem Kind und dessen Mutter sei nicht nur finanziell zu bewerten, sondern auch familiär auszufüllen, da der Scheinvater die elterliche Sorge für das Kind wahrnehmen und nach einer Trennung über ein Umgangsrecht am Leben des Kindes teilhaben konnte. Aus diesem Grund soll dem Gesichtspunkt "der Teilhabe und des gelebten Familienlebens auch im Rahmen des Regressanspruchs Geltung" verschafft und eine unterhaltsrechtliche Rückabwicklung für diesen Zeitraum ausgeschlossen werden.[37]

Es liegt nahe, dass dieser Begründungsansatz erhebliche Kritik auf sich gezogen hat. Die Interessen des Scheinvaters sowie des leiblichen Vaters an der Entwicklung des Kindes bzw. einer Lebensgemeinschaft mit diesem mögen sehr unterschiedlich sein, sodass sich jener auch mit einer Zahlvaterschaft begnügen kann und dieser kein Interesse am Kind gezeigt haben mag.[38] Eine familiäre Gemeinschaft – und sei es in Form von Umgangskontakten – könne dann eine Anspruchsbegrenzung nicht generell rechtfertigen. Noch deutlicher wird dieses Begründungselement als "gefährlicher Fremdkörper" angesehen und ein mögliches Umgangsrecht des leiblichen Vaters aus § 1686a BGB entgegengehalten. Zusätzlich entstehe ein Wertungswiderspruch dadurch, dass ein über den Regressbetrag hinausgehender Anspruch des Kindes erhalten bleibe, während der Anspruch des Scheinvaters begrenzt bzw. ausgeschlossen werde.

Das in der Gesetzesbegründung angeführte "gelebte Familienleben" wird in der Praxis nicht selten auch von dem in Anspruch genommenen leiblichen Vater des Kindes dem Regressanspruch des Scheinvaters entgegengehalten, ohne dass die finanzielle Unterhaltspflicht durch den (immateriellen) Vorteil des Familienlebens kompensiert werden soll. Die familiäre Gemeinschaft des Scheinvaters mit dem Kind ist nicht zu monetarisieren. Demgemäß entspricht es einem Grundgedanken des Unterhalts- und Vermögensrechts, wechselseitig in einer gelebten Beziehung erbrachte Leistungen als gleichwertig zu betrachten (§ 1360 S. 2 BGB) und diese deswegen nicht nach erfolgter Trennung abzurechnen oder auszugleichen.[39] Diesen Gedanken bringt für den Anspruch auf Familienunterhalt die Regelung des § 1360b BGB in der Weise zum Ausdruck, dass der Ehegatte, der zum Unterhalt der Familie einen höheren Betrag leistet, als ihm obliegt, im Zweifel nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen. Nach der Rechtsprechung des BGH handelt es sich "um eine auf dem Wesen der Ehe beruhende Beschränkung von nach allgemeinen Vorschriften bestehenden Ersatzansprüchen."[40] Einer Ehefrau wurde deshalb ein Ersatzanspruch gegen ihren Ehemann für Unterhaltsleistungen für ein gemeinschaftliches Kind versagt, wenn sie diese aus dem ihrer freien Verwaltung und Verfügung unterliegenden Vermögen ohne Erstattungsabsicht erbracht hatte.[41]

Im Rahmen einer Anspruchsbegrenzung gemäß § 1613 Abs. 3 BGB hat das OLG Celle[42] neben den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht nur dem erheblichen Unterhaltszeitraum von 17 Jahren, der der Regressforderung zugrunde lag, sowie dem Umstand, dass die Inanspruchnahme des rechtlichen Vaters mehr als 23 Jahre nach der letzten Unterhaltszahlung des Scheinvaters erfolgte, Bedeutung zugemessen. Als weiterer Gesichtspunkt wurde für die Begrenzung des Unterhaltszeitraums auch der Umstand herangezogen, dass der Scheinvater etwa über einen Zeitraum von rund 7 Jahre allein Barunterhalt geleistet, jedoch zuvor für einen Zeitraum von etwa 11 ½ Jahren Naturalunterhalt während der familiären Gemeinschaft bei einer gelebten sozialen Elternschaft erbracht hatte.

[36] BT-Drucks 18/10343, S. 21 f.; dazu Rahm/Künkel/Schwonberg, Familien- und Familienverfahrensrecht, I 9 B Rn 446 ff. m.w.N.
[37] BT-Drucks 18/10343, S. 21.
[38] Wellenhofer, FamRZ 2016, 1717, 1722.
[39] Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 7. Aufl., Rn 362 ff. (zur familienrechtlichen Überlagerung beim Gesamtschuldnerausgleich während intakter Ehe).
[40] BGH v. 9.5.1984 – IVb ZR 7/83, FamRZ 1984,767.
[41] BGH v. 26.6.1968 – IV ZR 601/68, BGHZ 50, 266.

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