Sofern die Voraussetzungen des § 115 S. 1 FamFG vorliegen, ist dem Gericht ein Ermessen hinsichtlich der Zurückweisung der Angriffs- und Verteidigungsmittel eingeräumt.[18] Bei dessen Ausübung hat das Gericht die Auswirkungen der Nichtberücksichtigung zur Beschleunigung des Verfahrens und die Konsequenzen der Berücksichtigung mit der damit einhergehenden Verzögerung des Verfahrens miteinander abzuwägen.[19]
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