Sofern die Voraussetzungen des § 115 S. 1 FamFG vorliegen, ist dem Gericht ein Ermessen hinsichtlich der Zurückweisung der Angriffs- und Verteidigungsmittel eingeräumt.[18] Bei dessen Ausübung hat das Gericht die Auswirkungen der Nichtberücksichtigung zur Beschleunigung des Verfahrens und die Konsequenzen der Berücksichtigung mit der damit einhergehenden Verzögerung des Verfahrens miteinander abzuwägen.[19]

[18] Bahrenfuss/Blank, § 115 Rn 3; MüKo-FamFG/C. Fischer, § 115 Rn 13; Musielak/Borth/Borth/Grandel, § 115 Rn 8; Haußleiter/Eickelmann, § 115 Rn 13; Prütting/Helms/Helms, § 115 Rn 12; Kemper/Schreiber/Kemper, § 115 Rn 9; Saenger/Kemper, § 115 Rn 9; Bork/Jacoby/Schwab/Löhnig, § 115 Rn 13; Zöller/Lorenz, § 115 FamFG Rn 5; BeckOK-FamFG/Weber, § 115 Rn 7; Keidel/Weber, § 115 Rn 7.
[19] Bork/Jacoby/Schwab/Löhnig, § 115 Rn 13; Zöller/Lorenz, § 115 FamFG Rn 5; Völker, MDR 2001, 1325 (1326); Keidel/Weber, § 115 Rn 7; wohl auch MüKo-FamFG/C. Fischer, § 115 Rn 13; a.A. Stein/Jonas/Leipold, § 296 Rn 148 f. für die Berücksichtigung von Beteiligtenverhalten, insbesondere Grad der Nachlässigkeit, voraussichtlichem Gewicht des Angriffs- oder Verteidigungsmittels, Bedeutung des Verfahrensgegenstandes für die Beteiligten, das Prozessstadium und das Ausmaß der voraussichtlichen Verzögerung und MüKo-ZPO/Prütting, § 296 Rn 181; Weth, S. 291 ff., die beide für eine Verpflichtung des Gerichts zur Zurückweisung zur Herstellung von Waffengleichheit im Verfahren plädieren.

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