Familienrichter*innen wissen zu berichten, dass ein gewisser Anteil der Beteiligten es vermeidet zum Verhandlungstermin zu erschienen. Ferner verweigern einige Beteiligte – ähnlich wie in Zivilverfahren – teilweise aus taktischen Erwägungen, teilweise aus einem Interesse an einer Obstruktion des Verfahrens im Termin ein Verhandeln zur Sache. Im familienrichterlichen Dezernat ist dieser Umstand deshalb besonders bedauerlich, weil das Gericht neben der originären Aufgabe zur Entscheidung der rechtlichen Auseinandersetzung aufgrund der regelmäßig bestehenden, auf lange Zeit angelegten Beziehung zwischen den Beteiligten noch intensiver als in privatrechtlichen Auseinandersetzungen auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken soll.

Die Abwesenheit eines Beteiligten steht diesem auch vom Gesetzgeber angelegten Anspruch (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 278 Abs. 1 ZPO bzw. § 36 FamFG) erkennbar entgegen. Diese Problematik gibt Anlass zu einer Untersuchung der gerichtlichen Möglichkeiten zur Einwirkung auf Beteiligte an familiengerichtlichen Verfahren, die nicht zum Termin erscheinen oder dort nicht zur Sache verhandeln.

Dieser Beitrag will vor diesem Hintergrund die gerichtliche Möglichkeit der Berücksichtigung im Rahmen des Beteiligtenvorbringens, insbesondere gemäß § 115 S. 1 FamFG, aufzeigen.

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