Ein fehlendes Verhandeln in Familienstreitsachen kann – nach entsprechendem prozessualen Antrag – eine Versäumnisentscheidung nach sich ziehen. Im Übrigen ergeben sich keine weitergehenden Rechtsfolgen. Insbesondere darf in Familienstreitsachen wie auch in Zivilsachen aus der ausbleibenden Antragstellung auf Antragstellerseite nicht ohne Weiteres auf die Rücknahme des Antrags geschlossen werden. Die Antragsrücknahme muss zwar nicht zwingend ausdrücklich, sondern kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.[31] Indes muss sich der eindeutige Wille zur Rücknahme aus diesem Verhalten ergeben. Bloßes Nichtverhandeln reicht hierfür, insbesondere in Ansehung der Möglichkeit einer – vielfach, auch taktisch motiviert, bewusst herbeigeführten – Versäumnisentscheidung, nicht aus.[32]

[31] BGH NJW-RR 1996, 885 (886); OLG Celle, Beschl. v. 17.1.2011 – 9 W 5/11, Rn 3; OLG München NJW-RR 1998, 205 (206); BeckOK-ZPO/Bacher, § 269 Rn 3.1; MüKo-ZPO/Becker-Eberhard, § 269 Rn 19; Musielak/Voit/Foerste, § 269 Rn 7; Zöller/Greger, § 269 Rn 12; Saenger/Saenger, § 269 Rn 26.
[32] RGZ 168, 56 (58); BGHZ 4, 328 (339); MüKo-ZPO/Becker-Eberhard, § 269 Rn 19; Musielak/Voit/Foerste, § 269 Rn 7; Zöller/Greger, § 269 Rn 12.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge