BGB § 1573 Abs. 2 § 1574 § 1578 Abs. 1 § 1578 Abs. 3 § 1578b

Leitsatz

1. Es ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachengerichte im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden. Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die entsprechende Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 15.11.2017 – XII ZB 503/16, BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260). (Rn 29)

2. Als Familieneinkommen in diesem Sinn ist dabei das Einkommen anzusehen, das für den ehelichen Lebensbedarf der beiden Ehegatten zur Verfügung steht und damit insoweit unterhaltsrelevant ist. (Rn 30)

3. Die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten ist ausnahmsweise für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs des früheren Ehegatten zu berücksichtigen, soweit sie – etwa als Anspruch auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1615l BGB – bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat (Fortführung von Senatsurt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09, BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 und Senatsbeschl. v. 7.5.2014 – XII ZB 258/13, FamRZ 2014, 1183). (Rn 32)

4. Jedenfalls, wenn der Unterhaltspflichtige eine unterhaltsrechtlich anzuerkennende zusätzliche Altersvorsorge betreibt, ist es geboten, dies auch dem Unterhaltsberechtigten durch eine entsprechende Erhöhung des Altersvorsorgeunterhalts zu ermöglichen. (Rn 35)

BGH, Beschl. v. 25.9.2019 – XIIZB 25/19 (OLG Celle, AG Peine)

Aus den Gründen

Gründe: A. [1] Die Antragsgegnerin begehrt als Scheidungsfolgesache nachehelichen Unterhalt vom Antragsteller.

[2] Die Beteiligten schlossen am 14.5.1996 die Ehe und trennten sich spätestens im Juni 2013. Ihre beiden im Juli 1999 bzw. Juli 2001 geborenen Söhne lebten fortan bei der Antragsgegnerin. Der beim V.-Konzern beschäftigte Antragsteller arbeitete während der Ehe durchgehend in Vollzeit und erhielt dort 2018 ein unterhaltsrelevantes Bruttoeinkommen von 294.087 EUR. Die Antragsgegnerin war vor der Geburt der beiden Kinder ebenfalls beim V.-Konzern beschäftigt, zunächst als Bürogehilfin im Bereich der Logistik, dann als Sekretärin und in den letzten zwei Jahren vor der Geburt des ersten Sohnes als Debitorenbuchhalterin. Danach widmete sie sich ausschließlich der Kindererziehung und Haushaltsführung und schied im Jahr 2006 gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Angestelltenverhältnis aus. Inzwischen ist sie bei einem Stundenlohn von 10,50 EUR brutto in einer Schulmensa teilzeiterwerbstätig.

[3] Das Amtsgericht hat die Ehe der Beteiligten mit Beschl. v. 30.12.2016 geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung monatlichen Unterhalt in Höhe von 2.249 EUR nebst Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 572 EUR zu zahlen. Eine Befristung hat es abgelehnt. Hinsichtlich der Ehescheidung und des Versorgungsausgleichs ist der Beschluss seit dem 19.4.2017 rechtskräftig.

[4] Gegen den Ausspruch zum Unterhalt hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens haben sich die Beteiligten über den Zugewinnausgleich sowie den Ehegattenunterhalt bis einschließlich Januar 2018 verglichen. Am 12.2.2018 heiratete der Antragsteller seine neue Lebensgefährtin, mit der er eine bereits am 3.8.2015 geborene gemeinsame Tochter hat und die vor deren Geburt ein monatliches Nettogehalt von 36.782 tschechischen Kronen bezog. Mit Schriftsatz vom 23.10.2018 hat sich die Antragsgegnerin der Beschwerde des Antragstellers mit dem Ziel angeschlossen, ihn rückwirkend ab April 2018 zur monatlichen Zahlung von Elementarunterhalt in Höhe von 3.484 EUR und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 1.171 EUR verpflichten zu lassen.

[5] Das Oberlandesgericht hat es mit der angefochtenen Entscheidung – unter Zurückweisung von Beschwerde und Anschlussbeschwerde im Übrigen – für den Zeitraum von Februar 2018 bis einschließlich Oktober 2018 bei den vom Amtsgericht erkannten Zahlbeträgen belassen, den Antragsteller ab November 2018 zur monatlichen Zahlung von Elementarunterhalt in Höhe von 2.886 EUR und von Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 1.063 EUR verpflichtet, die monatlichen Unterhaltsbeträge für die Zeit ab Januar 2024 auf 1.300 EUR Elementarunterhalt und 400 EUR Altersvorsorgeunterhalt herabgesetzt und eine Befristung abgelehnt.

[6] Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller nach wie vor das Ziel einer vollständigen Antragsabweisung und hilfsweise einer Befristung und weitergehenden Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs.

B. [7] Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I. [8] Das Oberlandesgericht hat sei...

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