[1] I. Die Kindeseltern streiten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre am […] 2015 geborene Tochter A. Die Kindeseltern waren seit 2011 zusammen und haben am […] 2016 die Ehe miteinander geschlossen. Seit dem […] 2017 leben sie getrennt voneinander, nachdem die Kindesmutter ohne Absprache mit dem Kindesvater zusammen mit der gemeinsamen Tochter aus der gemeinsamen Ehewohnung in X. ausgezogen und zu ihren Eltern nach Y. gezogen war.

[2] Der Kindesvater ist als Pilot bei der […] in Vollzeit beschäftigt. Er wird auf Langstreckenflügen eingesetzt und ist bei Einsätzen i.d.R. mehrere Tage am Stück ortsabwesend. Seine Einsatzpläne erhält er immer gegen Ende des Monats für den darauffolgenden Monat. Der Kindesvater hat einen Anspruch auf 10 freie Tage im Monat. Seinen Angaben zufolge würde er bei einer Reduzierung seiner Arbeitszeit auf etwa 70 % für Monate im Voraus feste Einsatzpläne erhalten, allerdings nur, wenn er sein Kind mindestens zu 50 % betreue. Die Kindesmutter ist mit einem Umfang von 20 Wochenstunden bei einem Unternehmen in Z. teilzeitbeschäftigt. Die Kindesmutter, der aufgrund der Entscheidung des Amtsgerichts Bremen vom 28.9.2017 (71 F 3129/17 SO) die Alleinentscheidungsbefugnis im Hinblick auf den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung zusteht, hat A. für den Zeitraum ab August 2018 in einem [… .] Kindergarten [in Y.] angemeldet. Dort wird A. seit dem 7.8.2018 eingewöhnt.

[3] Die Trennung der Kindeseltern verläuft streitig. Dies betrifft insbesondere den künftigen Lebensmittelpunkt von A. und die jeweiligen Betreuungsanteile der Eltern. Im Hinblick auf das Umgangsrecht des Vaters mit A. haben die Eltern bereits zwei Hauptsache- und drei Eilverfahren geführt.

[4] Beide Eltern haben erstinstanzlich widerstreitende Anträge auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für A. gestellt. Ziel des Kindesvaters ist es, den Lebensmittelpunkt des Kindes zurück nach X. zu verlegen und dort ein paritätisches Wechselmodell zu praktizieren. Die Kindesmutter sieht sich als Hauptbezugsperson des Kindes und lehnt eine Rückkehr nach X. ab.

[5] Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Amtsgericht der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A. übertragen. Es ist hierbei der Empfehlung der Sachverständigen, der sich auch das Jugendamt und der Verfahrensbeistand angeschlossen haben, gefolgt.

[6] Hiergegen wendet sich der Kindesvater mit seiner Beschwerde, mit welcher er sein erstinstanzliches Ziel eines Wechselmodells weiterverfolgt. Die Kindesmutter, das Jugendamt und der Verfahrensbeistand verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung.

[7] In einem parallel geführten Umgangsverfahren (Gesch.-Nr. 71 F 2452/17 UG) hat das Amtsgericht den Umgang des Kindesvaters mit A. mit Beschl. v. 18.5.2018 dahingehend geregelt, dass ab dem 14.7.2018 ein 14-tägiger Umgang jeweils in der Zeit von Donnerstag, 7:45 Uhr, bis Sonntag, 16:30 Uhr, stattzufinden habe. Ferner hat das Amtsgericht Regelungen für die Feiertage und Urlaubszeiten getroffen. Insofern wird auf den Tenor des – nicht angefochtenen – Beschlusses vom 18.5.2018 verwiesen.

[8] Der Senat hat A. und die Kindeseltern persönlich angehört. Auf die Anhörungsvermerke vom 8.8.2018 und 10.8.2018 wird Bezug genommen.

[9] II. Die gemäß § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Kindesvaters hat in der Sache keinen Erfolg.

[10] Zu Recht hat das Familiengericht mit der angefochtenen Entscheidung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A. gemäß § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auf die Kindesmutter alleine übertragen. Es kann zunächst vollinhaltlich auf die ausführlich, sorgfältig und ausgewogen begründete und mithin überzeugende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts Bezug genommen werden, deren Gründe sich der Senat zu eigen macht. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

[11] 1. Eine Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB erfordert eine doppelte Kindeswohlprüfung. Es ist in zwei Stufen zu prüfen, ob (erstens) die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und (zweitens) die Übertragung gerade auf den antragstellenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht. Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge entspricht dem Kindeswohl u.a. dann am besten, wenn aufgrund fehlender elterlicher Kooperationsfähigkeit oder -bereitschaft die Ausübung der gemeinsamen Sorge nicht möglich ist. Das ist der Fall, wenn es an einem Mindestmaß an Übereinstimmung in Sorgeangelegenheiten von erheblicher Bedeutung fehlt. Erforderlich ist insoweit das Fortbestehen einer tragfähigen sozialen Beziehung zwischen den Kindeseltern. Von einer solchen kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn stattdessen eine konkrete und nachhaltige Einigungsunfähigkeit festzustellen ist, die sich negativ auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes auswirkt (vgl. Palandt/Götz, BGB, 77. Aufl., § 1671 Rn 12, 15).

[12] Auf der zweiten Prüfungsstufe ist die Frage, welcher Elternteil besser in der Lage ist, die Entwicklung und Erziehung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen u...

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