Hat der Berechtigte dagegen ehebedingte Nachteile erlitten, die nicht kompensiert werden können, scheidet eine Befristung aus. § 1578b Abs. 1 BGB sieht für diesen Fall – wiederum nach Ablauf der Schonfrist[75] – eine Herabsetzung des Unterhalts auf den "angemessenen Lebensbedarf" vor. Auf diesen angemessenen Lebensbedarf kann der nacheheliche Unterhalt nach oben begrenzt werden, sodass der bedürftige Ehegatte so zu stellen ist, wie er stehen würde, wenn er die Ehe nicht geschlossen, sondern gewissermaßen "ungestört" seiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen wäre. Da der unterhaltsberechtigte Ehegatte in der Regel tatsächliche oder fiktive Einkünfte erzielt, beläuft sich der Unterhaltsanspruch auf den bezifferten ehebedingten Nachteil.[76]

§ 1578b Abs. 3 BGB lässt schließlich eine Kombination aus Begrenzung und Befristung des Anspruches zu. Sind ehebedingte Nachteile vorhanden, ist der Unterhalt nach der Schonfrist zunächst zu begrenzen. Ist damit zu rechnen, dass diese ehebedingten Nachteile nach einem gewissen Zeitraum kompensiert oder beseitigt sind, kommt anschließend eine Befristung des Anspruchs in Betracht. Er endet, wenn – nach der Prognose des Tatrichters – keine ehebedingten Nachteile mehr vorhanden sind.

[75] BGH FamRZ 2006, 1006 f.; Palandt/Brudermüller, BGB, § 1578b Rn 12.
[76] BGH FamRZ 2016, 1345, Rn 23.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge