Bei der Anfechtung einer Kostenentscheidung sollte genau darauf geachtet werden, ob ein Rechtsmittel überhaupt statthaft ist. In FG-Familiensachen dürfte eine Kostenaufhebung in erster Instanz häufig der Billigkeit entsprechen. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Kostenentscheidung des Familiengerichts hat deshalb meines Erachtens nur eingeschränkte Erfolgsaussichten und bedarf dann einer besonders sorgfältigen Begründung. In Ehe- und Familienstreitsachen orientiert sich die Kostentscheidung stärker am Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten, wobei allerdings in Unterhaltssachen der § 243 FamFG und in Scheidungsverbundverfahren der § 150 FamFG dem Gericht ein weitergehendes Ermessen einräumt.

Der Aufsatz beruht auf der überarbeiteten Fassung eines am 4.11.2016 in Kiel für die AG Familienrecht im DAV gehaltenen Vortrages.

Der Autor ist Mitglied des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts. Der Beitrag stellt die persönliche Meinung des Autors dar.

Autor: Dr. Alexander Splitt , Richter am OLG, Schleswig

FF 12/2018, S. 480 - 485

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