BGH, Beschl. v. 17.10.2018 – XII ZB 313/18

Ergeben sich in einem Verfahren auf Aufhebung der Betreuung keine greifbaren Anhaltspunkte für eine Veränderung der der Betreuungsanordnung zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände, so erfordert das Aufhebungsverfahren keine erneute Betreuerauswahl nach den Maßstäben des § 1897 BGB.

BGH, Beschl. v. 10.10.2018 – XII ZB 230/18

a) Zieht das Beschwerdegericht in einer Betreuungssache für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, gebietet dies eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 15.8.2018 – XII ZB 10/18).

b) Ordnet das Landgericht im Beschwerdeverfahren eine Betreuung an, hat es im Wege der Einheitsentscheidung zugleich auch den Betreuer zu bestimmen (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 30.8.2017 – XII ZB 16/17, FamRZ 2017, 1866).

BGH, Beschl. v. 12.9.2018 – XII ZB 87/18

Eine Zwangsmaßnahme ist nur dann gemäß § 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB zulässig, wenn zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht worden ist, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 13.9.2017 – XII ZB 185/17, FamRZ 2017, 2056).

AG Altötting, Beschl. v. 4.6.2018 – XVII 266/05, FamRZ 2018, 1696 und AG Gießen, Beschl. v. 16.7.2018 – 230 XVII 381/17, FamRZ 2018, 1697 m. Anm. D. Schwab, S. 1697

Zur Frage, ob der rechtliche Betreuer, der personenbezogene Daten des Betreuten im Rahmen seiner Amtsführung verarbeitet, hierzu gemäß der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung der Einwilligung des Betreuten bzw. eines für diesen Zweck bestellten Ergänzungsbetreuers bedarf.

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