Das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen war eines der letzten Gesetze, die ich als Bundestagsabgeordnete begleiten durfte. Es war in seiner Entstehungsgeschichte und Komplexität bei gleichzeitig hohem zeitlichem Druck besonders herausfordernd.

Bei aller Diskussion darüber, inwieweit das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen anders hätte ausgestaltet werden können und sollen, darf nicht vernachlässigt werden, welche Rechtslage Ausgangspunkt für das Gesetz war. Die Neuregelung hat eine schwierige und unsichere Kasuistik abgelöst, die insbesondere die Jugendämter und die Familiengerichte immer wieder vor Probleme bei der Rechtsfindung stellte. Vor allem aber hat sie einen Rechtszustand beendet, in dem verheiratete Minderjährige oftmals nicht ausreichend davor geschützt waren, durch die Ehegatten in ihrer Integrität und ihren Entwicklungschancen beeinträchtigt zu werden.

Es wird abzuwarten sein, welche Anwendungspraxis sich künftig entwickelt und inwieweit sich dabei Schwachstellen, etwa bei der Interpretation der "Härteklausel" nach § 1315 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b BGB, herausstellen. Zu klären, inwieweit sich das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen bewährt hat, wird auch Aufgabe der Evaluierung sein, die die Bundesregierung bis zum 21.7.2020 vorzunehmen hat (Artikel 10 des Gesetzes).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge