1. Die vorläufige Entziehung der elterlichen Sorge erfordert umso weitreichendere Sachverhaltsermittlungen, je geringer der möglicherweise eintretende Schaden des Kindes wiegt, in je größerer zeitlicher Ferne der zu erwartende Schadenseintritt liegt und je weniger wahrscheinlich dieser ist.

2. Die bloße Existenz "besserer" Alternativen vermag den Entzug der elterlichen Sorge nicht zu rechtfertigen.

Dieser setzt voraus, dass im Falle des Verbleibs des Sorgerechts beim Betroffenen eine nachhaltige Kindeswohlgefährdung zu befürchten wäre.

3. Trägt der erziehungsberechtigte Elternteil eine (vorübergehende) Fremdunterbringung des Kindes mit und unterstützt diese, ist ein familiengerichtliches Einschreiten grundsätzlich nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig.

(Leitsätze der Red.)

BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 13.7.2017 – 1 BvR 1202/17 (OLG Oldenburg, AG Oldenburg)

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