§ 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 FamFG sieht eine Abtrennung vor, wenn das Versorgungsausgleichsverfahren ausgesetzt wurde (§ 221 Abs. 23 FamFG) und hierdurch eine Verzögerung des Verbundverfahrens eintritt. Dies ist der Fall, weil ein Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe eines Anrechts vor einem anderen Gericht anhängig ist (Sozial-, Verwaltungs- oder Arbeitsgericht).[42]

Während die Aussetzung nach § 221 Abs. 2 FamFG erfolgen muss, kann die Abtrennung danach erfolgen. Noch kein Abtrennungsgrund i.S.d. Nr. 2 liegt jedoch vor, wenn bisher lediglich eine Frist zur Klageerhebung vor dem anderen Gericht gesetzt und das Verfahren deshalb nach § 221 Abs. 3 FamFG ausgesetzt wurde.[43] Wurde einem Ehegatten eine solche Frist gesetzt worden, um ein entsprechendes vorgreifliches gerichtliches Verfahren einzuleiten, dann treten die Voraussetzungen für eine Abtrennung der Versorgungsausgleichssache nach § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 FamFG ein, wenn die Frist eingehalten wird. Wird dagegen die Frist versäumt, so hindert kein vorgreiflicher Rechtsstreit die Verbundentscheidung.[44]

Nicht unter § 140 FamFG fallen auch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (früher: schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) bei Eheleuten dann, wenn sie sich – wie häufig – noch (lange) nicht im Rentenalter befinden. Hier kann der Ausgleichspflichtige erst mit Eintritt des Versorgungsfalls zur Zahlung der Ausgleichsrente verpflichtet werden (§ 20 Abs. 2 VersAusglG). In diesem Fall kann die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht Folgesache sein.[45]

[42] BeckOK FamFG/Nickel, 23. Ed. 1.7.2017, FamFG § 140 Rn 5.
[43] Bumiller/Harders/Schwamb, 11. Aufl. 2015, FamFG § 140 Rn 8; BeckOK FamFG/Nickel, 23. Ed. 1.7.2017, FamFG § 140 Rn 5.
[44] Zöller/Lorenz, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 140 FamFG, Rn 5.
[45] Zöller/Lorenz, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 140 FamFG, Rn 4.

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