Es stellt sich somit heraus, dass die Vererblichkeit des Zugewinnausgleichsanspruchs zum Erhalt des ausgleichspflichtigen Anteils am typischerweise gemeinschaftlich erwirtschafteten Vermögen notwendig ist. Eine unbillige Benachteiligung des ausgleichspflichtigen Ehegatten liegt in der Zahlungsverpflichtung gegenüber den Erben des Ausgleichsberechtigten regelmäßig nicht. Wirtschaftlich stellt sich die Lage ohnehin kaum anders dar, als wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte den Zugewinnausgleich noch kurz vor seinem Tod erhalten hätte. Sein Vermögen wäre kurze Zeit später ebenfalls auf seine Erben übergegangen.

Besonders gelagerte Ausnahmefälle, in denen ein Übergang auf die Erben unbillig erscheint, können bereits de lege lata über § 1381 BGB korrigiert werden. Zur Vermeidung einer unbilligen Benachteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten sind hieran wiederum hohe Ansprüche zu stellen. Eine Korrektur dürfte dennoch bei langer Trennungszeit in Betracht kommen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte während dieses Zeitraums nachweisbar nicht mehr zur Vermögensmehrung des ausgleichspflichtigen Ehegatten beigetragen hat und auch schon in einer festen Partnerschaft mit seinem neuen Ehegatten lebte.

Autor: Kirsten Heimann , Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für deutsches, europäisches und internationales Privat- und Verfahrensrecht (Prof. Hilbig-Lugani), Universität Düsseldorf

FF 12/2016, S. 485 - 492

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