Gegen die Vererblichkeit könnte zunächst der Charakter des Zugewinnausgleichsanspruchs als Ausfluss der ehelichen Gemeinschaft sprechen.[11] Der Übergang des Anspruchs auf einen Dritten, der das Vermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten schließlich nicht miterwirtschaftet hat, könnte unbillig sein. Gerade dem Ausgleich der typischerweise geleisteten Beteiligung am Erwerb des während der Ehe erwirtschafteten Vermögens soll der Zugewinnausgleich nach seinem Grundgedanken jedoch dienen.[12] Außerdem verfolgt er den Zweck, den Ehegatten finanziell sicherzustellen,[13] wofür nach dem Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten ersichtlich kein Bedarf mehr besteht.

Eben diese Erwägungen streiten wiederum auch für die Vererblichkeit des Zugewinnausgleichsanspruchs. Schließlich darf der Zugewinnausgleich nicht als Geschenk des begüterteren Ehegatten an den Ausgleichsberechtigten anlässlich der Beendigung des Güterstandes missverstanden werden. Es liegt kein unentgeltlicher Vermögenserwerb auf Seiten des Zahlungsempfängers vor, da zum einen durch die Zahlung des Zugewinnausgleichs der Ausgleichspflichtige seine Zahlungsverpflichtung aus § 1378 Abs. 1 BGB erfüllt und der Zugewinnausgleich zudem der Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten am gemeinsam erwirtschafteten Vermögen dient.[14]

Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Annahme, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte das Vermögen miterwirtschaftet hat, ist sein Interesse am Übergang seines Anteils an diesem Vermögen durchaus berechtigt und sogar verfassungsrechtlich geschützt. Die in Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG niedergelegte Erbrechtsfreiheit ist Ausfluss der allgemeinem Eigentumsnutzungs- beziehungsweise Eigentumsverfügungsfreiheit.[15] Die vom Gesetzgeber gewünschte Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten am während der Ehe gemeinschaftlich erwirtschafteten Vermögen wird daher nur vollumfänglich gewährleistet, wenn der Anspruch über den Tod des Ausgleichsberechtigten hinaus besteht. Ansonsten wäre das Recht des ausgleichsberechtigten Ehegatten, sein Eigentum in seinem Belieben zu nutzen, eingeschränkt.

Losgelöst vom konkreten Einzelfall erscheint die Vererblichkeit des Zugewinnausgleichsanspruchs daher sachgerecht. Es bleibt dennoch fraglich, ob in einzelnen Konstellationen Korrekturen vorzunehmen sind.

[11] BT-Drucks 02/224, 46.
[12] BGH, Beschl. v. 16.10.2013 – XII ZB 277/12 = DNotZ 2014, 284, 288, m.w.N.
[13] AG Langenfeld, Beschl. v. 10.3.2014 – 42 F 134/07.
[15] Maunz/Dürig/Papier, GG, 75. EL September 2015, Art. 14 Rn 298.

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