Die Gesetzesbegründung gibt leider nur sehr wenig Aufschluss über den Sinn und Zweck der Vererblichkeit des Zugewinnausgleichsanspruchs. Zu § 1385 Abs. 3 BGB a.F., der wortlautgleich in § 1378 Abs. 3 BGB übernommen wurde, heißt es lediglich, die Regelung solle verhindern, dass eine Ausgleichsforderung Gegenstand des Rechtsverkehrs werde, bevor feststehe, ob und ggf. in welcher Höhe sie einmal entstehen werde.[1] Die Begründung bezieht sich mithin nur auf den Zeitpunkt, ab dem der Ausgleichsanspruch übertragen und vererbt werden kann. Der Frage, warum der Ausgleichsanspruch überhaupt übertragbar und vererblich ist, widmet sich die Gesetzesbegründung nicht. Die fehlende Begründung legt jedoch den Rückschluss nahe, der Gesetzgeber halte die Übertragbar- und Vererblichkeit des Ausgleichsanspruchs für selbstverständlich. Hierfür spricht auch, dass die Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf hinweist, die Vorschriften des § 1385 Abs. 3 BGB a.F. entsprächen im Wesentlichen der Regelung, die das BGB für Pflichtteilsansprüche getroffen habe.[2] Gemäß § 2317 Abs. 1 BGB entsteht der Pflichtteilsanspruch mit dem Erbfall und ist gemäß § 2317 Abs. 2 BGB vererblich und übertragbar. Diese Regelung dient nach ganz überwiegender Meinung lediglich der Klarstellung,[3] da es sich bei dem Pflichtteilsanspruch um einen vermögensrechtlichen Anspruch handelt.[4]

[1] BT-Drucks 02/224, 46.
[2] BT-Drucks 02/224, 46.
[3] MüKo-BGB/Lange, 6. Aufl. 2013, § 2317 Rn 23.
[4] Staudinger/Herzog, 2015, BGB § 2317 Rn 127.

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