Die Vererblichkeit des Zugewinnausgleichsanspruchs wird dann relevant, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte vor Durchführung des Zugewinnausgleichs stirbt.

a) Generelle für und wider die Vererblichkeit streitende Argumente

Gegen die Vererblichkeit könnte zunächst der Charakter des Zugewinnausgleichsanspruchs als Ausfluss der ehelichen Gemeinschaft sprechen.[11] Der Übergang des Anspruchs auf einen Dritten, der das Vermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten schließlich nicht miterwirtschaftet hat, könnte unbillig sein. Gerade dem Ausgleich der typischerweise geleisteten Beteiligung am Erwerb des während der Ehe erwirtschafteten Vermögens soll der Zugewinnausgleich nach seinem Grundgedanken jedoch dienen.[12] Außerdem verfolgt er den Zweck, den Ehegatten finanziell sicherzustellen,[13] wofür nach dem Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten ersichtlich kein Bedarf mehr besteht.

Eben diese Erwägungen streiten wiederum auch für die Vererblichkeit des Zugewinnausgleichsanspruchs. Schließlich darf der Zugewinnausgleich nicht als Geschenk des begüterteren Ehegatten an den Ausgleichsberechtigten anlässlich der Beendigung des Güterstandes missverstanden werden. Es liegt kein unentgeltlicher Vermögenserwerb auf Seiten des Zahlungsempfängers vor, da zum einen durch die Zahlung des Zugewinnausgleichs der Ausgleichspflichtige seine Zahlungsverpflichtung aus § 1378 Abs. 1 BGB erfüllt und der Zugewinnausgleich zudem der Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten am gemeinsam erwirtschafteten Vermögen dient.[14]

Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Annahme, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte das Vermögen miterwirtschaftet hat, ist sein Interesse am Übergang seines Anteils an diesem Vermögen durchaus berechtigt und sogar verfassungsrechtlich geschützt. Die in Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG niedergelegte Erbrechtsfreiheit ist Ausfluss der allgemeinem Eigentumsnutzungs- beziehungsweise Eigentumsverfügungsfreiheit.[15] Die vom Gesetzgeber gewünschte Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten am während der Ehe gemeinschaftlich erwirtschafteten Vermögen wird daher nur vollumfänglich gewährleistet, wenn der Anspruch über den Tod des Ausgleichsberechtigten hinaus besteht. Ansonsten wäre das Recht des ausgleichsberechtigten Ehegatten, sein Eigentum in seinem Belieben zu nutzen, eingeschränkt.

Losgelöst vom konkreten Einzelfall erscheint die Vererblichkeit des Zugewinnausgleichsanspruchs daher sachgerecht. Es bleibt dennoch fraglich, ob in einzelnen Konstellationen Korrekturen vorzunehmen sind.

[11] BT-Drucks 02/224, 46.
[12] BGH, Beschl. v. 16.10.2013 – XII ZB 277/12 = DNotZ 2014, 284, 288, m.w.N.
[13] AG Langenfeld, Beschl. v. 10.3.2014 – 42 F 134/07.
[15] Maunz/Dürig/Papier, GG, 75. EL September 2015, Art. 14 Rn 298.

b) Erben sind die gemeinsamen Nachkommen der Eheleute

Selbst wenn es sich bei den Erben um die gemeinsamen Nachkommen der Eheleute handelte, wäre bei fehlender Vererblichkeit des Zugewinnausgleichsanspruchs nicht sicher gewährleistet, dass diese nach dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten am miterwirtschafteten Vermögen des vorverstorbenen Elternteils vollumfänglich beteiligt wären. Der Letztverstorbene könnte das Vermögen in der Zwischenzeit verbraucht, sogar verschwendet haben, sodass es nicht mehr auf die Erben übergehen könnte. Auch kann der letztversterbende Ehegatte die gemeinsamen Kinder testamentarisch oder durch beispielsweise eine Wiederheirat auf niedrigere als die im Todeszeitpunkt des erstverstorbenen Ehegatten bestehende Erbquoten setzen. Es stünde daher dem ausgleichspflichtigen Ehegatten frei, über Vermögen, das wirtschaftlich gesehen bereits dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zustand, frei zu verfügen und sogar die gemeinsamen Nachkommen zu benachteiligen. Das schützenswerte Interesse des ausgleichsberechtigen Ehegatten an der Teilhabe am gemeinschaftlich erwirtschafteten Vermögen über seinen Tod hinaus würde in unbilliger Weise missachtet.

Dies entspräche allerdings der Lage, die bestünde, wenn der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn verstürbe, solange der gesetzliche Güterstand noch besteht, da die Erben des Erstverstorbenen von dem überlebenden Ehegatten ebenfalls keinen Zugewinnausgleich fordern könnten. Der Anspruch wäre gemäß § 1378 Abs. 3 S. 1 BGB mangels Beendigung des Güterstandes noch nicht entstanden und somit nicht vererblich. Vor dem Hintergrund, dass die Ehegatten sich schließlich bewusst auf die Rechtsfolgen der Zugewinngemeinschaft eingelassen haben, erscheint dies zunächst hinnehmbar. Eine gewisse Bindung des länger lebenden Ehegatten können sie zudem durch ein gemeinschaftliches Testament erwirken. Andererseits ist typischerweise nicht davon auszugehen, dass die Ehegatten für derlei Eventualitäten vorsorgen. Zum anderen hängt die Vererblichkeit des Zugewinnausgleichsanspruchs nunmehr von der Zufälligkeit des Todeszeitpunktes ab. Der Gesetzgeber ist zur Erfassung aller denkbaren Fälle jedoch auf generelle Regeln und Pauschalierungen angewiesen. Er muss daher von dem Regelfall ausgehen, dass die Ehegatten während des Bestehens der Z...

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