a) Ein minderjähriges Kind hat ein Recht auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindgemäße Entwicklung. b) Das Recht jedes Kindes auf ungehinderte Entwicklung zur Persönlichkeit – auf "Person werden" – umfasst dabei sowohl die Privatsphäre als auch die kindgemäße Entwicklung und Entfaltung in der Öffentlichkeit. c) Ein Facebook-Eintrag, in welchem ein Mutter schreibt, dass ihre Tochter von einem "asozialen Abschaum", an anderer Stelle des Beitrags als "Abschaum Blag" bezeichnet, in der Schule "vermöbelt" worden sei, ist geeignet, dieses Schutzgut zu verletzen. (red. LS, BGH, Beschl. v. 16.8.2016 – VI ZB 17/16)

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