Der Übergangsstichtag für die neuen Regelungen der sozialen Pflegeversicherung ist nach § 140 Abs. 1 SGB XI i.V.m. Art. 8 Abs. 2 PSG II der 31.12.2016, 24:00 Uhr. Die Feststellung des Vorliegens von Pflegebedürftigkeit oder einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI und der weiteren für das Vorliegen einer Anspruchsberechtigung erforderlichen Voraussetzungen (etwa Vorversicherungszeiten) erfolgt jeweils auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechts. Dieser Grundsatz umfasst das gesamte Verfahren von Antragstellung über die Begutachtung bis zum Erlass des Leistungsbescheids und gilt auch für ein möglicherweise nachfolgendes Widerspruchs- und sozialgerichtliches Verfahren. Für den Zeitpunkt der Antragstellung kommt es auf den Eingang des Antrags bei der (zuständigen) Pflegekasse an.[6] Dabei gilt § 16 Abs. 2 S. 2 SGB I.

[6] BT-Drucks 18/5629, 140.

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