1. Zu den Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 FamFG (Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Fall der externen Teilung nach § 17 VersAusglG durch Anpassung des in § 253 Abs. 2 HGB bestimmten Zinssatzes). b) Hatte ein Oberlandesgericht entschieden, dass die Verwendung eines am Kapitalmarkt nicht mehr erzielbaren Zinssatzes zu einer erheblichen Entwertung des Anrechts des Ausgleichsberechtigten im Fall der externen Teilung (§ 17 VersAusglG) führt, muss ein anderes Oberlandesgericht, das eine Anpassung des der Bestimmung des Ausgleichswerts zugrunde liegenden Abzinsungsfaktors nicht vornimmt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zulassen. Insoweit kann auch nicht ein verfassungsrechtlich irrelevanter Fehler des Oberlandesgerichts angenommen werden, wenn gleichzeitig mehrere andere Oberlandesgerichte eine Anpassung nicht für erforderlich gehalten haben, jedoch die Rechtsfrage in der Literatur streitig diskutiert wurde. (BVerfG, Beschl. v. 7.9.2015 – 1 BvR 1863/12)
  2. In einer sonstigen Familiensache ist die Zuständigkeit des für Wohnungseigentumssachen zuständigen Gerichts nur dann begründet, wenn es sich um eine Streitigkeit nach § 43 WEG handelt oder eine bedeutsame Vorfrage aus dem Bereich des Wohnungseigentumsrechts streitentscheidend ist (BGH, Beschl. v. 16.9.2015 – XII ZB 340/14)
  3. a) Wird der Unterhaltsschuldner erstinstanzlich zur Vorlage von Einkommensteuererklärungen verpflichtet, deren Nichtexistenz er behauptet, so ist zur Bemessung seiner Beschwer durch Auslegung zu ermitteln, ob das Amtsgericht ihn zu deren Erstellung verpflichten wollte oder ob es – gegebenenfalls irrig – von deren Existenz ausgegangen ist. Nur im ersten Fall erhöht der für die Erstellung erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten den Beschwerdewert (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 27.11.1991 – XII ZB 102/91 –, FamRZ 1992, 425, und an Senatsurt. v. 18.10.1989 – IVb ZR 86/88 –, juris). b) Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Unterhaltsschuldner zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt oder ist sie auf eine unmögliche Leistung gerichtet, erhöht sich die Beschwer regelmäßig um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 11.7.2012 – XII ZB 354/11, FamRZ 2012, 1555). (BGH, Beschl. v. 2.9.2015 – XII ZB 132/15)
  4. Eine Beschwerde ist gemäß § 256 S. 3 FamFG unzulässig, wenn der Unterhaltspflichtige Einwendungen erhebt, mit denen er im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist (OLG Frankfurt, Beschl. v. 3.6.2015 – 6 WF 87/15, FamRB 2015, 372 [Bömelburg]).

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