1. In Verfahren um den Umgang mit einem Pflegekind sind den förmlich beteiligten Pflegeeltern keine Gerichtskosten aufzuerlegen, sofern nicht ein Sonderfall des § 81 Abs. 2 FamFG vorliegt (OLG München, Beschl. v. 22.4.2015 – 4 WF 436/15, FamRZ 2015, 1745).
  2. Bleibt der Vaterschaftsfeststellungsantrag des Kindes nach Einholung eines Abstammungsgutachtens erfolglos, so entspricht es nicht der Billigkeit, allein dem Kind die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn der Vater zuvor Mehrverkehr eingeräumt hat. Allerdings ist es seit der Änderung von § 81 Abs. 3 FamFG nicht mehr ausgeschlossen, Kinder an der Kostenlast zu beteiligen (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 30.4.2015 – 6 WF 36/15, FamRZ 2015, 1746).

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