1. a) Bei der nach § 1632 Abs. 4 BGB zu stellenden Prognose, ob eine Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern bei gleichzeitiger Rückkehr zu den sorgeberechtigten Eltern eine Gefährdung des Kindeswohls darstellt, sind sowohl krankheitsbedingte Beeinträchtigungen des Kindes (hier Erkrankung am sog. Russel-Silver-Syndrom) als auch Einschränkungen der Eltern in der Erziehungsfähigkeit von Bedeutung. b) Verbleibensanordnungen nach § 1632 Abs. 4 BGB können auch ohne zeitliche Einschränkungen ergehen. Sie stellen kinderschutzrechtliche Maßnahmen i.S.d. § 1696 Abs. 2 BGB dar und sind auf Antrag oder von Amts wegen abzuändern. Auch bedürfen sie nach § 166 Abs. 2 FamFG der amtswegigen Überprüfung in angemessenen Abständen (OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 3.4.2014 – 5 UF 345/13, FamRZ 2014, 1787).
  2. Stammen die Eltern aus verschiedenen Kulturkreisen und gehören sie unterschiedlichen Religionsgemeinschaften an, ist es geboten, die Kinder nicht frühzeitig in eine Religionsgemeinschaft zu integrieren, wie es durch Taufe und Erstkommunion der Fall wäre (OLG Hamm, Beschl. v. 24.6.2014 – 12 UF 53/14, FamRZ 2014, 1712).

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